Coronabedingte Regelstudienzeitverlängerungen – Eine Übersicht der aktuellen Regelungen

*Dieser Beitrag wurde automatisch übernommen und ist keine Veröffentlichung der LAK Bremen.*

Die individualisierte Regelstudienzeit wird für (viele) Studierenden, die zwischen Sommersemester 2020 und Wintersemester 21/22 eingeschrieben sind, erhöht. Wer aktuell noch in Regelstudienzeit studiert und BAföG-Berechtigt ist, erhält damit in diesen Ländern länger BAföG. Und auch für eine vorhandene Maximalstudiendauer ist die Regelung spannend. Statt die betreffenden Corona-Semester nicht auf die Regelstudienzeit anzurechnen, haben sich wohl die meisten Länder wegen mehr Rechtssicherheit dazu entschieden, die Regelstudienzeit um ein Semester zu verlängern.

Das BMBF bestätigt auf seiner Seite „Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona“, dass sich die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit auf die Förderungsdauer des BAföG auswirkt. Von diesem Regelungssystem werden auch Studierende in staatlich geprüften Studiengängen (Medizinbereich, Rechtswissenschaften) erfasst; auch für sie gilt die Nichtanrechnungsregelung im Hinblick auf die BAföG-Förderungsdauer und weitere fachsemesterbezogene BAföG-Regelungen.

Viele Infos zu Corona und BAföG gibt es übrigens auch bei Studis-Online: https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/bafoeg-und-corona.php

Die folgende Übersicht erhebt wie so oft keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder vollständige Korrektheit. Wenn ihr wissen wollt, ob sich euer BAföG automatisch verlängert, fragt am Besten bei eurer Studierendenvertretung, eurem Studierendenwerk oder dem zuständigen Ministerium nach. Wenn ihr Fehler findet oder neuere Infos habt, schreibt uns gerne an vorstand {at} fzs.de.

Bayern und Hesen sind nach unserem Kenntnisstand die einzigen Bundesländer, die für das Wintersemester 21/22 bereits eine weitere Verlängerung der Regelstudienzeit beschlossen haben

Verlängerung der Regelstudienzeit um vier Semester (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021, WS 2021/22)

Verlängerung der Regelstudienzeit um drei Semester oder weniger

weitere Verlängerung in Aussicht

Zuletzt aktualisiert: 14.07.2021

Baden-Württemberg

Die Regelstudienzeit wurde bisher um drei Semester verlängert.

Die Regelstudienzeitsverlängerung in Baden-Württemberg wurde am 24.06.2020 beschlossen und mit dem vierten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften, beschlossen am 16.12.2020, weiter ausgeweitet. Laut eines FAQ des Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg steht unter Punkt 13., dass auch für das Sommersemester die individuelle Regelstudienzeit verlängert wird.

In dem vierten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften heißt es in § 29 Absatz 3 a Satz 1: „Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken.“

Außerdem können mit dem Gesetz Arbeitsverträge um bis zu 6 Monate verlängert werden. Der Änderungsantrag zur Aussetzung der Studiengebühren wurde abgelehnt.

Nachdem lediglich §29 Absatz 3 des LHG geändert wird, der die Regelstudienzeit für BA/MA festlegt, herrscht aktuell etwas Unklarheit, ob etwa Staatsexamensstudiengänge damit keine Verlängerung der Regelstudienzeit bekommen. Für alle nicht BA/MA Studiengänge regelt §34 Abs 2 die Regelstudienzeit.

Pressemitteilung des Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg

Bayern

Die Regelstudienzeit wurde um vier Semester verlängert.

Am 08.07.2020 wurde im Landeshochschulgesetz die „Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie“ geändert, u.a. um § 99 zu ergänzen. In Absatz 2 wird geregelt: „Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“

Laut einer Pressemitteilung wurde diese Regelung nun bis auf das Wintersemester 2021/22 ausgedehnt.

Außerdem beinhaltet das Gesetz u.a. Regelungen zu Wahlen an Hochschulen. Und „das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung“ soll zur „Durchführung einer elektronischen Prüfung mittels Kamera „mit eingeschränkt werden.

Berlin

Die Regelstudienzeit wurde bisher um drei Semester verlängert.

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts vom 28. September 2020 hat das Land Berlin Regelungen getroffen, um pandemiebedingte Nachteile für Studierende im Studienverlauf zu vermeiden. Im Gesetz enthalten ist die Möglichkeit zur Einführung einer individuellen Regelstudienzeit, die bereits im Sommersemester 2020 Anwendung fand und nun auch für das Wintersemester 20/21 und Sommersemester 2021 über eine Verordnung verlängert wurde.

Außerdem heißt es in § 126b „Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie“ in dem Gesetz:“ Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020 / 2021 abgelegtund nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen“
Wie studisonline herausgefunden wurde diese Regelung bereits auf das Sommersemester ausgedehnt.

Brandenburg

Die Regelstudienzeit wurde bisher um drei Semester verlängert.

Brandenburg hat am 13.10.2020 die Hochschulpandemieverordnung (HPandV) veröffentlicht und verlängert darüber die Regelstudienzeit und Prüfungsfristen. Am 28.01. wurde die Verordnung geändert, um auch das Wintersemester 2020/21 einzubeziehen.

Zur Regelstudienzeit heißt es in der HPandV in §2 Abs 1: „Für Studierende, die im Sommersemester 2020 eingeschrieben sind, gilt eine von § 18 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes abweichende, jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Dies gilt entsprechend für Studierende, die die Regelstudienzeit mit dem Sommersemester 2020 überschritten haben und denen eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gewährt wurde, im Hinblick auf die Ausbildungsförderung. Bei beurlaubten Studierenden regelt die Präsidentin oder der Präsident, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.“
§3 Abs 1 beinhaltet die entsprechende Regelung für das Wintersemester 2020/21, §4 Abs 1 für das Sommersemster 2021

Bremen

Die Regelstudienzeit wurde um bisher drei Semester verlängert.

Endlich ist Bremen auch den Schritt gegangen und hat in § 55 des Bremischen Hochschulgesetzes die pandemiebedingte verlängerte Regelstudienzeit geregelt. Die Verlängerung gilt für das Sommersemster 2020 und das Wintersemester 20/21. Per Verordnung wurde die Regelung auch auf das Sommersemester 2021 ausgeweitet.
Zusätzlich wurden in Bremen während der Corona Pandemie die Langzeitstudiengebühren abgeschafft. Ab dem Wintersemester 2020/21 müssen Studierende keine Langzeitstudiengebühren mehr bezahlen. Studiengebühren aus dem SoSe 2020 können außerdem zurückerstattet werden. Mehr Infos unter: https://www.uni-bremen.de/studiengebuehren.html

Hamburg

Verlängerung um bisher drei Semester beschlossen.

In der Pressemitteilung vom 15. Juni 2021 heißt es: „Die individuelle Regelstudienzeit an den Hamburger Hochschulen wird auch für das laufende Sommersemester 2021 verlängert. Bei Studierenden, die nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz (BAföG) finanzielle Unterstützung erhalten, verlängert sich bei pandemiebedingter Verzögerung des Studiums auch die Förderungsdauer.“

In dem ursprünglichen Gesetz, beschlossen am 2. September 2020 heißt es:

§1 Abs. 1.: „Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Hamburg immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit nach § 53 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 382), abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“

Zudem wird der Senat beauftragt, das BAföG dahingehend zu ändern, dass solche Regelungen für das BAföG nicht mehr von allen Ländern einzeln beschlossen werden müssen.

Hessen

Verlängerung um vier Semester beschlossen. Zusätzlich wird ein weiterer Prüfungsversuch eingeräumt.

In der Pressemitteilung vom 04.02.2021 heißt es: „Eine Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums, die derzeit erarbeitet wird, wird in Kürze allen Studierenden, die im Wintersemester 2020/2021 eine solche Hochschulprüfung nicht bestanden haben, einen weiteren Prüfungsversuch einräumen. Gleiches soll für das kommende Sommersemester 2021 gelten sowie auf Antrag der Studierenden auch für zurückliegende Prüfungen im Sommersemester 2020. Darüber hinaus wird – wie schon für das Sommersemester 2020 – auch für das Wintersemester 2020/2021 eine Erhöhung der Regelstudienzeit eingeräumt werden und damit eine weitere Verlängerung des möglichen BAföG-Bezugs.“

Derzeit heißt es im Gesetz, beschlossen am 23.06.2020:

§96 Abs.1: „Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister zur Sicherstellung von Forschung und Lehre ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit sowie die insgesamt zulässige Dauer der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu erlassen und dabei von den Regelungen der §§ 19, 20, 64 Abs. 4, § 65 Abs. 2 und § 101 Abs. 4 abzuweichen.“

Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst: https://wissenschaft.hessen.de/presse/pressemitteilung/hessen-ermoeglicht-laengere-regelstudienzeit-wegen-corona-einschraenkungen

In der CoronaPHSchulV HE 2021 (Stand 19.12.2021) hat Hessen nun auch für das Wintersemester 2021/22 eine Regelstudienzeitverlängerung festgelegt https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-CoronaPHSchulVHE2021V2P2

Mecklenburg-Vorpommern

Verlängerung um bisher drei Semester beschlossen.

In einer Pressemitteilung des Landes werden neben der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit auch Änderungen im Hochschulgesetz bezüglich Online-Prüfungen angesprochen.

So heißt es: „Mit dem geänderten Landeshochschulgesetz schaffen wir nun die gesetzliche Grundlage, dass für digitale Prüfungen künftig landesweit ein sicherer Rechtsrahmen gilt. Dabei wurde sehr genau abgewogen zwischen dem verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitsgrundsatz und der informationellen Selbstbestimmung der Studierenden. Es geht also darum, gleiche Prüfungsbedingungen für alle auch bei Online-Prüfungen herzustellen und Täuschungen zu verhindern und gleichzeitig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Studierenden zu schützen. Dabei ist wichtig zu betonen, dass die Teilnahme an Online-Prüfungen freiwillig ist. Wer diese nicht wählt, dem ist ein alternatives Prüfformat anzubieten“.

Niedersachsen

Verlängerung um bisher drei Semester beschlossen.

Bisher heißt es im Gesetz zur Änderung verschiedener Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie „Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für ein Semester immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Für Studierende, die im Zeitraum nach Satz 1 für mindestens zwei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“

Es galt also, anders als in anderen Bundesländern nur eine zwei Semester Verlängerung, egal ob man im Sommersemster 2020 , Wintersemster 20/21 und Sommersemster 2021 studiert hat oder erst im dazwischen angefangen hat. Vielleicht ändert sich das bald.

Die Regelung wurde überraschend in der Niedersächsische Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit angepasst und nun gilt eine Verlängerung um drei Semester für alle Studierenden, die in allen drei Semestern immatrikuliert waren.

Hier eine schwarfe Kritik der Landes ASten Konferenz Niedersachsen: http://www.lak-niedersachsen.de/2020/12/studentinnen-brauchen-eine-gesicherte-lebenssituation/

Nordrhein-Westfalen 

Verlängerung um bisher drei Semester beschlossen.

In der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung wird in § 10 Regelstudienzeit die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um drei Semester geregelt.

Auch die Freiversuchsregelungen wurden angepasst. Alle Prüfungen, die nicht bestanden sind, gelten als nicht unternommen. Leider ist dies vorbehaltlich anderer Regelungen des Rektorats.

Außerdem beinhaltet das Gesetz Regelungen zu Hochschulwahlen, Gremiensitzung, Online Prüfungen, Lehrveranstaltungen uvm.

Rheinland-Pfalz

Die Regelstudienzeit wird bisher um drei Semester verlängert.

Laut einer Pressemitteilung des Ministeriums ist vorgesehen, die Regelstudienzeit für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 sowie für das aktuelle Semester zu erhöhen. Die Regelung gilt für Studierende, die im jeweiligen Semester nicht beurlaubt waren, und für BA/MA-Studiengänge. Staatsexamina unterliegen bundesrechtlichen Regelungen.

Die LAK Rheinland-Pfalz war aktiv für eine Verlängerung: https://www.facebook.com/notes/lak-rheinland-pfalz/landesregierung-plant-erhöhung-der-regelstudienzeit-aufgrund-der-einschränkungen/3409912595697348

Saarland

Die Regelstudienzeit wurde bisher um nur zwei Semester verlängert

Auf der Seite des Studierendenwerkes des Saarlandes heißt es: „Für Studierende, die im Wintersemester 2020/2021 oder Sommersemester 2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; um Härten durch die Corona-Pandemie abzufedern.“

Diese Verlängerung umfasst allerdings nicht das Sommersemester 2020.

Die Universität des Saarlandes hat das Sommersemester 2020, aber nicht das Sommersemster 2021 in ihrer Corona Ordnung miteinbezogen und festgelegt:
§8 Regelstudienzeit
(1) Fristen, die an die Regelstudienzeit gebunden sind, werden für Studierende, welche im Sommersemester 2020 in einen Studiengang der Universität eingeschrieben sind, um ein Semester hinausgeschoben. Dies gilt auch für beurlaubte Studierende und Zweithörerinnen und Zweithörer.
(2) Bei der Beurteilung des Leistungsstandes sind für Studierende, welche im Sommersemester 2020 eingeschrieben waren, Einschränkungen und Auswirkungen, welche Einfluss auf die in der Regelstudienzeit erbrachten Leistungen haben, zu berücksichtigen.“

§11 Inkrafttreten

(3) Regelungen, welche Auswirkungen auf den Zugang und die Zulassung zu Studiengängenhaben, gelten für das Wintersemester 2020/21.

(4) Diese Ordnung tritt am 31. September 2021 außer Kraft“

Die Universität des Saarlandes hat die Corona-Verordnung vom Sommersemester auf das Wintersemester übertragen.

Sachsen

Die Regelstudienzeit wurde um drei Semester verlängert.

Laut einer Pressemitteilung der KSS Sachsen möchte „das Landesamt für Ausbildungsförderung (…) jedoch einigen Studierenden die verlängerte Förderung verwehren. Es wies die BAföG-Ämter an, nur für Studierende, deren ursprüngliche Regelstudienzeit nach Beginn des Sommersemesters 2020 endet, die Förderungshöchstdauer zu erhöhen.“

In dem Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz vom 16.12.2020 heißt es:
(1) Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studenten, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Auf Antrag des Studenten kann eine bereits von einer Hochschule gewährte pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die jeweilige Regelstudienzeit aufgehoben werden. Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit kann insoweit nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die Gebührenpflicht gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Fristen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 7 und § 35 Absatz 4 verschieben sich entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für das Wintersemester 2020/21 entsprechend.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann durch Rechtsverordnung regeln, dass auch für dem Wintersemester 2020/21 folgende Semester, in denen ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, eine von der Regelstudienzeit abweichende, entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages zur Kenntnis zu geben. Satz 1 und 2 treten mit Ablauf des 30. Septembers 2021 außer Kraft.«

Sachsen-Anhalt

Die Regelstudienzeit wurde um bisher drei Semester verlängert.

Die entsprechende Verordnung wird laut des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung voraussichtlich Anfang Juli 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes veröffentlicht.

Hochschulen erhalten zudem die Möglichkeit, coronabedingt Prüfungen und Leistungen nicht zu bewerten bzw. zur Notenverbesserung wiederholen zu lassen. Durch eine Gesetztesänderung kann zukünfig schneller auf Krisensituationen reagiert werden.

Pressemitteilung vom 09.06.2021, Pressemitteilung vom 03.02.2021, Pressemitteilung vom 15.12.2020,

Schleswig-Holstein

Die Regelstudienzeit wurde bisher um drei Semester verlängert.

In Schleswig-Holstein wurde das Hochschulgesetz geändert (04.09.2020) und bei § 103 Regelstudienzeit folgender Absatz hinzugefügt:

„(3) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, gilt eine von der in der jeweiligen Prüfungsordnung auf Grundlage von § 50 Absatz 2 geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“

In der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Ergänzung hochschulrechtlicher Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie vom 22. 01.2021 heißt es „Die Regelungen des § 103 HSG zu Regelstudienzeit und Fachsemesterwertung, zur Erstellung von Bescheinigungen und zur individuellen Regelstudienzeit gelten auch für das Wintersemester 2020/2021“ und Mittels Corona-Hochschulrechtsergänzungsverordnung (Corona-HEVO) wurde dies im April 2021 weiter auf das SoSe 2021 ausgedehnt.

Thüringen

Die Regelstudienzeit wurde bisher nur um zwei Semester verlängert.

Mit dem Mantelgesetz wurde eine Verlängerung der Regelstudienzeit um zwei Semester (für das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021) sowie eine weitere Aussetzung der Langzeitstudiengebühren inklusive des Sommersemesters 2021 beschlossen. Zusätzlich besteht nun die Möglichkeit, Prüfungsleistungen ohne Studistatus im Folgesemester bis März 2022 nachzuholen.

Damit gilt eine ähnliche Regelung wie im Saarland, bei der sowohl das Sommersemester 2020 und auch das Wintersemester 2021/22 aktuell nicht in die Verlängerung mit einbezogen werden.