*Dieser Beitrag wurde automatisch übernommen und ist keine Veröffentlichung der LAK Bremen.*
Präambel
Wir, die Studierenden Europas, halten diese universellen Rechte für unantastbar, selbstverständlich und unveräußerlich. Wir glauben, dass Bildung ein Menschenrecht und kein Privileg ist und dass sie für die Förderung anderer Menschenrechte unverzichtbar ist, dass die Studierende gleichberechtigte Partner*innen in der Bildung sind und dass Bildung ein gesellschaftliches, persönliches, kulturelles und wirtschaftliches Ziel sowie einen Zweck an sich darstellt. Alle Studierenden haben einen Anspruch auf alle in dieser Charta verankerten Rechte und Freiheiten, frei von jeder Form der Diskriminierung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Diskriminierung aufgrund der politischen Überzeugung, der Religion, der Rasse, der ethnischen oder kulturellen Herkunft, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks, der sexuellen Ausrichtung, des Alters, der sozioökonomischen Stellung oder einer etwaigen Behinderung. Jede*r Studierende hat Anspruch auf alle in dieser Charta verankerten Rechte und Freiheiten, ungeachtet des Fachgebiets, der Art oder des Niveaus des Studiums oder der Methoden der Programmdurchführung. Die in dieser Charta niedergelegten Rechte ergeben sich aus dem grundlegenden Menschenrecht auf Bildung. Diese Rechte gelten für alle Lebensbereiche und sollten auf allen Ebenen der studentischen Beteiligung an der Hochschulbildung umgesetzt werden, auch im Rahmen von dauerhaften und strukturierten Zusammenschlüssen von Hochschuleinrichtungen mit Entscheidungs-und Politikgestaltungsbefugnissen. In diesem Dokument bezieht sich der Begriff „Studierende“ auf alle in der Hochschulbildung eingeschriebenen Personen, und „Zugang“ in der Hochschulbildung bezieht sich sowohl auf den physischen als auch auf den digitalen Zugang, der unabhängig voneinander gewährleistet werden sollte.
§ 1 – Soziale Dimension der Hochschulbildung
1. Jeder hat das Recht, sich für eine Hochschulausbildung zu bewerben.
2. Alle Studierenden haben das Recht auf vollständige und gleichberechtigte Teilnahme
an der Hochschulbildung, frei von Diskriminierung.
3. Alle Studierenden haben das Recht auf gleichberechtigte Nutzung der
Hochschuleinrichtungen.
4. Alle Studierenden haben das Recht, ihr Studium mit ausreichender öffentlicher
finanzieller Unterstützung durchzuführen.
5. Jeder hat das Recht, sich ohne jegliche finanzielle oder bürokratische
Einschränkungen an jeder Hochschuleinrichtung zu bewerben.
6. Alle Studierenden haben das Recht auf eine erschwingliche, qualitativ hochwertige
und angemessene Unterkunft.
7. Alle Studierenden haben das Recht auf erschwingliche, nahrhafte und nachhaltige
Lebensmittel.
8. Alle Studierenden haben das Recht auf Zugang zu erschwinglichen und qualitativ
hochwertige Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich, aber nicht
beschränkt auf Transportmittel, technische Unterstützung und lebensnotwendige
Güter wie Hygieneartikel).
9. Alle Studierenden haben das Recht auf kostenlose und angemessene Mechanismen
zur Förderung ihres physischen und psychischen Wohlbefindens.
10. Alle Studierenden haben das Recht auf kostenlosen Zugang zu hochwertiger
medizinischer und psychologischer Beratung.
11. Alle Studierenden haben das Recht auf physischen und digitalen Zugang zur
Hochschulbildung und zu sozialen Räumen, unabhängig von ihrer physischen und
psychischen Verfassung sowie jeglicher Beeinträchtigungen.
12. Alle Studierenden haben das Recht, dass ihre physischen und/oder psychischen
Beeinträchtigungen berücksichtigt werden und dass sie bei der Teilnahme an Lehre
oder bei der Bewertung ausreichend unterstützt werden.
13. Alle Studierenden haben das Recht auf freien Zugang zu allen relevanten
Bildungsressourcen.
14. Alle Studierenden haben das Recht, an sozialen, kulturellen und
Freizeitveranstaltungen teilzunehmen, unabhängig von sozioökonomischen
Barrieren.
15. Alle Studierenden haben das Recht auf eine gleichberechtigte Teilnahme an der
Hochschulbildung, die ihre religiösen Praktiken nicht beeinträchtigt (einschließlich,
aber nicht beschränkt auf die Zeitplanung für Vorlesungen, Seminare und Prüfungen).
16. Alle Studierenden mit Flüchtlings- und Minoritätshintergrund haben das Recht auf
uneingeschränkten Zugang, akademische Integration, Teilnahme und Abschluss der
Hochschulbildung. Für Studierende, deren Muttersprache eine Minderheitensprache
ist, bedeutet dies, dass sie ohne Hindernisse in ihrer Muttersprache an der
Hochschulbildung teilnehmen können.
17. Alle Studierenden haben das Recht, sich als Einzelperson oder als Gruppe ohne
administrative und/oder bürokratische Hindernisse, Zensur oder Diskriminierung zu
äußern.
18. Alle Studierenden haben das Recht, in Hochschulräumen mit Hochschulmitarbeitern
zusammenzuarbeiten, die im Hinblick auf Nichtdiskriminierung und psychische
Gesundheit geschult wurden.
19. Alle Studierenden haben das Recht, bei einem unabhängigen Vertretungsgremium
gegen jede Handlung, die sie als diskriminierend empfinden, kostenlos und fair
Einspruch zu erheben.
20. Alle Studierenden haben das Recht auf unabhängige und unparteiische Beratung in
Bezug auf ihren Zugang zur und ihre Teilnahme an der Hochschulbildung durch
institutionelle, regionale und/oder nationale Studierendenombudsstellen oder ähnliche
Lösungen.
§ 2 – Öffentliche Verantwortung, institutionelle Autonomie und
akademische Freiheit
1. Jeder Mensch hat das Recht auf eine umfassende, qualitativ hochwertige und
kostenlose Bildung1
2. Alle Studierenden haben das Recht, an Hochschulen zu studieren, die vollständig
ausfinanziert sind.
3. Alle Studierenden haben das Recht, ihr Studium zu absolvieren, unabhängig von den
finanziellen Belastungen, die für die Hochschuleinrichtung oder den Staat entstehen.
4. Alle Studierenden haben das Recht auf eine Hochschulbildung, die frei von
Kommerzialisierung und unabhängig vom Arbeitsmarkt ist.
5. Alle Studierenden haben das Recht auf strukturelle Sicherheit für den Beginn, den
Verlauf und den Abschluss ihres Bildungsprogramms.
6. Alle Studierenden haben das Recht auf Schutz ihrer akademischen Freiheit2,
Studierendenrechte und akademischen Integrität.
7. Alle Studierenden haben das Recht, ohne Angst vor Verfolgung ihre Gedanken über
ihren Studiengang, die Hochschuleinrichtungen oder andere Angelegenheiten von
studentischem Interesse zu äußern.
8. Alle Studierenden haben das Recht, als vollwertige Mitglieder mit allen
Verantwortlichkeiten und Privilegien autonom an den Governance-Strukturen der
Hochschulen, den Entscheidungsfindungsprozessen, der Implementierung und den
Bewertungsprozessen für Lernen, Lehre und Forschung sowie für unterstützende
Dienstleistungen teilzunehmen.
9. Alle Studierenden haben das Recht, autonom zu forschen, zu lehren und zu lernen
und die Einrichtungen ihrer Hochschuleinrichtung entsprechend zu nutzen.
10. Alle Studierenden haben das Recht auf freien Zugang zu relevanten Informationen
und Quellen gemäß den Vorgaben der Open-Science-Bewegung.3
11. Alle Studierenden haben das Recht auf transparente Hochschulbildung und
Studiengänge, sowohl im nationalen als auch im internationalen Kontext.
1 wie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte bekräftigt
2 wie in Anhang 1 des Kommuniqués von Rom beschrieben
https://ehea.info/Upload/Rome_Ministerial_Communique_Annex_I
.pdf
3 http://www.unesco.org/new/en/communication-and-information/portals-and-platforms/goap/open-science-movement/?fbcli
d=IwAR3mOvus-9Etci2ZVv1V0UeKJhOuUX_Q_RoTCVKZC4jNV3xT7eb67RACr7M
12. Alle Studierenden haben das Recht auf einen angemessenen Schutz ihrer
persönlichen Daten und Informationen.4
13. Alle Studierenden haben das Recht auf eine zusammenhängende Vorbildung und
Hochschulbildung.
14. Alle Studierenden haben ein Recht auf ein gesundes Lebens-, Lern- und
Arbeitsumfeld, das ihr physisches und psychisches Wohlbefinden fördert.
15. Alle Studierenden haben das Recht, sich friedlich zu Themen innerhalb oder
außerhalb der akademischen Einrichtungen zu äußern, ohne irgendwelche
Konsequenzen für ihre Ausbildung befürchten zu müssen.
16. Alle Studierenden haben das Recht, sich an der Nachhaltigkeitsbewegung, der
Eindämmung des Klimawandels und dem Umweltschutz zu beteiligen.
17. Alle Studierenden haben das Recht, sich über die Klima- und Umweltkrisen zu
informieren.
18. Alle Studierenden haben das Recht auf eine umweltfreundliche und nachhaltige
Bildung und Bildungseinrichtungen.
§ 3 – Internationalisierung und Mobilität
1. Alle Studierenden haben das Recht, unabhängig von ihrem sozioökonomischen
Hintergrund an Mobilitätsperioden teilzunehmen.
2. Jeder Studierende hat das Recht auf eine vollständige Finanzierung der eigenen
internationalen Mobilitätsphase.
3. Alle Studierenden haben das Recht, dass ihr kultureller Hintergrund anerkannt und
respektiert wird.
4. Alle Studierenden haben das Recht, sich außerhalb ihrer Gastuniversität frei zu
bewegen
5. Alle Studierenden haben das Recht, während ihres Studiums interkulturelle
Kompetenzen als Teil ihrer Ausbildung zu erwerben.
6. Alle Studierenden haben das Recht auf ein faires, kostenloses, einfaches,
unbürokratisches und zeitnahes Bewertungs- und Anerkennungsverfahren für die in
4 Im Einklang mit der „EU-Rechtsvorschrift über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der EU und im EWR“
(Übereinkommen 108+ des Europarats) https://rm.coe.int/convention-108-convention-for-the-protection-of-individuals-with-
regar/16808b36f1
einem anderen Land erworbenen (formalen, nicht formalen und informellen)
Qualifikationen.
7. Alle Studierenden haben das Recht auf eine rechtzeitige und transparente
Anerkennung von im Ausland erworbenen Kompetenzen für die Weiterbildung oder
den Eintritt in den Arbeitsmarkt.
8. Alle internationalen Studierenden haben das Recht auf ein unterstützendes Umfeld,
das eine qualitativ hochwertige internationalisierte Ausbildung auf allen Ebenen
fördert.
9. Internationale und mobile Studierende haben das Recht, in gleichem Maße wie
einheimische Studierende an der Studierendenvertretung und an studentischen
Aktivitäten teilzunehmen.
10. Alle Studierenden haben das Recht, an allen lokalen, nationalen und internationalen
Aktivitäten der Hochschuleinrichtung(en), die sie im Ausland besuchen, teilzunehmen.
11. Internationale Studierende haben das Recht, sich selbständig zu organisieren und zu
vertreten, und sie erhalten ausreichende Unterstützung für diese Ziele.
12. Demokratische Studierendenorganisationen haben das Recht, mit ihren Pendants auf
anderen Universitäten, in anderen Ländern und auf anderen Kontinenten
zusammenzuarbeiten.
§4 – Qualität der Bildung
1. Alle Studierenden haben das Recht, ausschließlich aufgrund ihrer akademischen
Leistungen im Rahmen ihres Studiengangs bewertet oder benotet zu werden.
2. Alle Studierenden haben das Recht auf ein Lern-, Lehr- und Praktikumsumfeld, das
die Entwicklung von selbständigem Lernen, kritischem Denken und persönlicher
Entwicklung unterstützt und fördert.
3. Alle Studierenden haben das Recht, ein konstruktives Feedback zu ihren
akademischen Aktivitäten und Leistungen zu erhalten.
4. Alle Studierenden haben das Recht, als gleichberechtigte Partner*innen an der
kontinuierlichen Evaluation und Verbesserung ihrer Studiengänge und Einrichtungen
teilzunehmen.
5. Alle Studierenden haben das Recht auf ein flexibles und individuell gestaltbares
Studienprogramm.
6. Alle Studierenden haben das Recht auf unterschiedliche Lehr- und
Bewertungsmethoden, die auf ihre Lernziele abgestimmt sind.The European Students’ Union (ESU) is the umbrella organisation of 45 National Unions of Students (NUS) from 40 countries.
The aim of ESU is to represent and promote the interests of students at the European level towards all relevant bodies and in
particular the European Union, Bologna Follow Up Group, Council of Europe and UNESCO.
7. Alle Studierenden haben das Recht auf Zugang zu angemessen bezahlten und
vergüteten Praktika im Rahmen des Lehrplans und außerhalb des Lehrplans ohne
jegliche Diskriminierung. Diese Praktikumsmöglichkeiten müssen allen Studierenden
auch ein positives Arbeitsumfeld bieten.
8. Alle Studierenden haben ein Recht auf kontinuierlich überprüfte, evaluierte,
aktualisierte und weiterentwickelte Programme.
9. Alle Studierenden haben das Recht auf freien Zugang zu umfassenden und objektiven
Informationen über die Qualität des Studiengangs und der Einrichtung, an der sie
studieren möchten oder bereits studieren.
10. Alle Studierenden haben ein Recht auf transparente und gut kommunizierte
Qualitätssicherungsprozesse und -einrichtungen.
11. Alle Studierenden haben das Recht auf den Schutz ihres geistigen Eigentums.
12. Alle Studierenden haben das Recht auf didaktisch und pädagogisch hochwertige
Lehre.
13. Alle Studierenden haben das Recht auf eine faire Anerkennung vergleichbarer
Qualifikationen sowie auf eine kostenlose und faire Anerkennung von informellem und
vorgängig erworbener Lernkompetenzen.
14. Alle Studierenden haben das Recht auf faire und freie Anerkennung ihrer
akademischen Leistungen.
15. Alle Studierenden haben das Recht auf freien und zeitigen Zugang zu ihrer
akademischen Situation und auf Herausgabe ihrer Diplome und anderer Dokumente
bezüglich ihres Status.
16. Alle Studierenden haben das Recht, die Benotung ihrer akademischen Arbeit durch
einen externen Prüfer neu bewerten zu lassen.
17. Alle Studierenden haben das Recht, gegen jede Entscheidung im Zusammenhang mit
ihrem Studium bei einer unabhängigen Stelle kostenlos und fair Einspruch zu
erheben.
18. Alle Studierenden haben das Recht, praktische Kenntnisse mit direktem Bezug zum
Arbeitsmarkt zu erwerben; dazu gehört auch das Recht auf Berufsberatung.
19. Alle Studierenden haben das Recht auf qualitativ hochwertige außeruniversitäre
Angebote, die ein Lernen über den Lehrplan hinaus ermöglichen.
20. Alle Studierenden haben das Recht, ihre Vorkenntnisse, einschließlich formaler, nicht-
formaler und informeller Kompetenzen, im Rahmen des Diploma Supplements
kostenlos von ihrer Hochschuleinrichtung und gemäß den nationalen
Rechtsvorschriften anerkennen zu lassen.
§ 5 – Studentische Beteiligung
1. Alle Studierenden haben das Recht, sich selbständig zu organisieren.
2. Alle Studierenden haben das Recht (direkt oder durch demokratische Vertretung) auf
Co-Governance in allen entscheidungsvorbereitenden Kommissionen und
Entscheidungsgremien, die für ihre Ausbildung relevant sind. Die Studierenden dürfen
nicht unter akademischen, finanziellen oder politisch motivierten rechtlichen
Konsequenzen leiden, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben.
3. Alle Studierenden haben das Recht, als studentische Vertreter zu kandidieren und
gewählt zu werden, um an der Arbeit, der Politikgestaltung und dem
Entscheidungsfindungsprozess verschiedener Hochschuleinrichtungen oder anderer
relevanter Akteure im Hochschulbereich teilzunehmen. Studierendenvertreter sollten
nur von Studierenden gewählt, ersetzt und entlassen werden.
4. Alle Studierenden haben das Recht, dass ihre Meinung gleichberechtigt mit der aller
anderen Beteiligten in der Hochschulbildung berücksichtigt wird.
5. Alle Studierendenorganisationen haben das Recht, sich frei zu äußern, und dies sollte
nicht auf akademische Angelegenheiten beschränkt sein.
6. Die Studierenden haben das Recht, über alle Hochschulangelegenheiten auf
transparente Weise informiert zu werden.
7. Alle Organisationen, die Studierende vertreten, haben das Recht auf Anerkennung,
finanzielle Unterstützung und die Bereitstellung von Räumlichkeiten durch ihre
Hochschuleinrichtungen.
8. Alle Studierenden haben das Recht, sich durch demokratisch gewählte Vertreter auf
allen Governance-Ebenen vertreten zu lassen.
The European Students’ Union (ESU) is the umbrella organisation of 45 National Unions of Students (NUS) from 40 countries. The aim of ESU is to represent and promote the interests of students at the European level towards all relevant bodies and in particular the European Union, Bologna Follow Up Group, Council of Europe and UNESCO.und Freiheiten, ungeachtet des Fachgebiets, der Art oder des Niveaus des Studiums oder der Methoden der Programmdurchführung.Die in dieser Charta niedergelegten Rechte ergeben sich aus dem grundlegenden Menschenrecht auf Bildung. Diese Rechte gelten für alle Lebensbereiche und sollten auf allen Ebenen der studentischen Beteiligung an der Hochschulbildung umgesetzt werden, auch im Rahmen von dauerhaften und strukturierten Zusammenschlüssen von Hochschuleinrichtungen mit Entscheidungs-und Politikgestaltungsbefugnissen.In diesem Dokument bezieht sich der Begriff „Studierende“ auf alle in der Hochschulbildung eingeschriebenen Personen, und „Zugang“ in der Hochschulbildung bezieht sich sowohl auf den physischen als auch auf den digitalen Zugang, der unabhängig voneinander gewährleistet werden sollte.§ 1 -Soziale Dimension der Hochschulbildung1.Jeder hat das Recht, sich für eine Hochschulausbildung zu bewerben.2.Alle Studierendenhaben das Recht auf vollständige und gleichberechtigte Teilnahme an der Hochschulbildung, frei von Diskriminierung.3.Alle Studierendenhaben das Recht auf gleichberechtigte Nutzung der Hochschuleinrichtungen.4.Alle Studierendenhaben das Recht, ihr Studium mit ausreichender öffentlicher finanzieller Unterstützung durchzuführen.5.Jeder hat das Recht, sich ohne jegliche finanzielle oder bürokratische Einschränkungen an jeder Hochschuleinrichtung zu bewerben.6.AlleStudierendenhaben das Recht auf eine erschwingliche, qualitativ hochwertige und angemessene Unterkunft.7.Alle Studierendenhaben das Recht auf erschwingliche, nahrhafte und nachhaltige Lebensmittel.8.Alle Studierendenhaben das Recht auf Zugang zu erschwinglichen und qualitativ hochwertigeMittel zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transportmittel, technische Unterstützung und lebensnotwendige Güter wie Hygieneartikel).9.Alle Studierendenhaben das Recht auf kostenlose und angemessene Mechanismen zur Förderung ihres physischenund psychischenWohlbefindens.The European Students’ Union (ESU) is the umbrella organisation of 45 National Unions of Students (NUS) from 40 countries. The aim of ESU is to represent and promote the interests of students at the European level towards all relevant bodies and in particular the European Union, Bologna Follow Up Group, Council of Europe and UNESCO.10.Alle Studierendenhaben das Recht auf kostenlosen Zugang zu hochwertiger medizinischer und psychologischer Beratung.11.Alle Studierendenhaben das Recht auf physischen und digitalen Zugang zur Hochschulbildung und zu sozialen Räumen, unabhängig von ihrer physischenund psychischenVerfassung sowie jeglicherBeeinträchtigungen.12.Alle Studierendenhaben das Recht, dass ihre physischenund/oder psychischenBeeinträchtigungenberücksichtigt werden und dass sie bei der Teilnahme anLehreoder bei der Bewertung ausreichend unterstützt werden.13.Alle Studierendenhaben das Recht auf freien Zugang zu allen relevanten Bildungsressourcen.14.Alle Studierendenhaben das Recht, an sozialen, kulturellen und Freizeitveranstaltungen teilzunehmen, unabhängig von sozioökonomischen Barrieren.15.Alle Studierendenhaben das Recht auf eine gleichberechtigte Teilnahme an der Hochschulbildung, die ihre religiösen Praktiken nicht beeinträchtigt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Zeitplanung für Vorlesungen, Seminare und Prüfungen).16.Alle Studierendenmit Flüchtlings-und Minoritätshintergrund haben das Recht auf uneingeschränkten Zugang, akademische Integration, Teilnahme und Abschluss der Hochschulbildung. Für Studierende, deren Muttersprache eine Minderheitensprache ist, bedeutet dies, dass sie ohne Hindernisse in ihrer Muttersprache an der Hochschulbildung teilnehmen können.17.Alle Studierendenhaben das Recht, sich als Einzelperson oder als Gruppe ohne administrative und/oder bürokratische Hindernisse, Zensur oder Diskriminierung zu äußern.18.Alle Studierendenhaben das Recht, in Hochschulräumen mit Hochschulmitarbeitern zusammenzuarbeiten, die im Hinblick auf Nichtdiskriminierung und psychische Gesundheit geschult wurden.19.Alle Studierendenhaben das Recht, bei einem unabhängigen Vertretungsgremium gegen jede Handlung, die sie als diskriminierend empfinden, kostenlos und fair Einspruch zu erheben.20.Alle Studierendenhaben das Recht auf unabhängige und unparteiische Beratung in Bezug auf ihren Zugang zur und ihre Teilnahme an der Hochschulbildung durch institutionelle, regionale und/oder nationale Studierendenombudsstellen oder ähnliche Lösungen.
English Version: BM80: Student Rights Charter – ESU Online (esu-online.org)